Entgeltfortzahlung: So rechnen Sie während der kommenden Feiertage auch für Teilzeitkräfte richtig

Ostern, Pfingsten, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam stehen vor der Tür. Mitarbeiter erhalten Entgeltfortzahlung, die Sie berechnen müssen. Im Fall der Teilzeitkräfte Ihres Unternehmens ist das nicht immer einfach.

Grundsätzlich gilt: Teilzeitkräfte haben wie alle Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der kommenden Feiertage. Für Teilzeitkräfte gelten bei speziellen Arbeitszeiten aber einige Sonderregeln. Kennen Sie diese, sind Sie auf der rechtssicheren Seite und zahlen weder zu viel noch zu wenig.

§ 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sieht für Mitarbeiter eine Entgeltfortzahlung für Arbeitszeit vor, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Der betreffende Mitarbeiter hat Anspruch auf das Entgelt, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Das bedeutet aber auch: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage besteht nur, wenn Arbeit aufgrund des Feiertags ausfällt. Mitarbeiter, die aufgrund ihres Vertrags gar nicht am Feiertag gearbeitet hätten, haben daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies kommt vor allem bei Teilzeitkräften vor, die nur einige Tage pro Woche arbeiten.
Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet immer montags und dienstags. Christi Himmelfahrt ist aber ein Donnerstag. Der Mitarbeiter hat für diesen Tag keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Achtung: Durch Verlegung der Arbeitszeit darf Ihr Unternehmen den Entgeltfortzahlungsanspruch des Mitarbeiters nicht umgehen, wenn er feste Arbeitstage hat. Vielmehr führt der zusätzliche Arbeitstag dann zu Überstunden und der Arbeitnehmer hat einen entsprechenden Ausgleichsan-spruch.

Wie Sie die Entgeltfortzahlung für Feiertage berechnen, lesen Sie hier.

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