Ihr neuer Betriebsrat hat Anspruch auf Freistellung – das müssen Sie im Lohnbüro beachten

Von März bis Mai 2010 wurden in den Unternehmen neue Betriebsräte gewählt. In bestimmten Fällen haben diese einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Sie müssen dann die Entgeltfortzah-lung korrekt berechnen.

Ein Betriebsrat hat Anspruch auf Freistellung von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung sei-nes Arbeitsentgelts, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. In großen Betrieben haben einzelne Mitglieder sogar Anspruch auf vollständige Freistellung. Das fortgezahlte Entgelt für den Betriebsrat in Freistellung berechnen Sie nach dem Entgeltausfallprinzip. Beachten Sie dabei insbesondere Folgendes:

  • Zahlen Sie auch Zuschläge und Zulagen fort, als ob der Betriebsrat nicht freigestellt gewesen wäre.
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die deshalb gezahlt werden, weil der Betriebsrat vor der dienstlichen Freistellung solche Zuschläge erhalten hat, sind steuerpflichtig.
  • Gezahlte Aufwandsentschädigungen sind ebenfalls steuerpflichtig. Der Betriebsrat kann die Aufwendungen aber als Werbungskosten geltend machen.

Eine Übersicht, in welchen Fällen Sie die Entgeltfortzahlung grundsätzlich verweigern können bzw. ermitteln müssen, finden Sie hier.

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