Lange Arbeitsunfähigkeit: Mitarbeiter müssen ihren Firmenwagen abliefern

Mitarbeiter, die lange krank sind, erhalten von Ihrem Unternehmen 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus an, endet zusammen mit der Entgeltfortzahlung auch das Recht, den Firmenwagen weiter zu nutzen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt: Ein überlassener Firmenwagen ist Teil des Arbeitsentgelts. Wird dieses nicht mehr geschuldet, kann der Arbeitgeber den Firmenwagen zurückverlangen (Urteil vom 14.12.2010, AZ: 9 AZR 631/09).

Im Streitfall stand einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. 2008 erkrankte er. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte mehr als 9 Monate bis einschließlich 14.12.2008. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Anfang November 2008 forderte die Arbeitgeberin vom Beschäftigten den Firmenwagen zurück, da der Leasingvertrag hierfür auslief. Der Mitarbeiter bekam bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 keinen neuen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Mit einer Klage verlangte der Mitarbeiter eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11. bis zum 15.12.2008. Er hatte aber keinen Erfolg. Eine Nutzungsausfallentschädigung könne ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber nur verlangen, wenn dieser einen Firmenwagen gesetzeswidrig entziehe, so das BAG. Davon könne hier keine Rede sein.

Das bedeutet für Sie: Bei Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters muss dieser nicht auf der Stelle seinen privat genutzten Firmenwagen abliefern. Erst, wenn Ihr Unternehmen ihm kein Entgelt und keine Entgeltfortzahlung mehr schuldet, dürfen Sie auch den Firmenwagen zurückverlangen.

Tipp: Wie Sie bei Arbeitsunfähigkeit den 6-Wochen-Zeitraum berechnen, nachdem Ihre Entgeltfortzahlungspflicht endet, lesen Sie, wenn Sie hier klicken.


Fanden Sie diesen Artikel hilfreich? Ja Nein

Login

Frei Zugänglich
RSS Feed

Thema des Monats

Personelle Maßnahmen – So bestimmt Ihr Betriebsrat mit

Bei einer Vielzahl personeller Maßnahmen haben Sie Ihren Betriebsrat im Vorfeld zu beteiligen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch eine Fülle von Ausnahmen, denn der Betriebsrat ist auch nicht immer zu beteiligen!

mehrweitere Themen

Top 5 Online-Rechner

Nutzen Sie unsere Berechnungsprogramme um schnell und einfach zum richtigen Ergebnis zu kommen!

  1. Bruttolohn-Nettolohn-Rechner
  2. Reisekostenrechner
  3. Lohnnebenkostenrechner
  4. Personalkostenrechner
  5. Firmenwagenrechner

Wie nutzen Sie Lohnexperten24.de zu Ihrem Vorteil? 6 Gründe, warum es sich lohnt, Lohnexperten24.de zu nutzen