Schmuddelwetter: Wann Aushilfen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten
Derzeit kommt der Sommer eher nass daher, und viele Beschäftigte sind krank. Auch Aushilfen, die Ihr Unternehmen als Urlaubsvertretung eingestellt hat, sind nicht gegen Viren gefeit. Bei einer kurzen Dauer der Beschäftigung haben die Mitarbeiter aber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
In den ersten 4 Wochen seines Beschäftigungsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG).
Beispiele: kurzfristig beschäftigte Aushilfen, deren Arbeitsverhältnis auf weniger als 4 Wochen befristet ist; unständig Beschäftigte, Mitarbeiter in den ersten 4 Wochen ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Dauert die Erkrankung eines Beschäftigten über das Ende seiner Wartezeit an, hat er vom ersten Tag der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht von diesem Tag an für 6 Wochen.
Tipp: Eine Übersicht mit Fällen, in denen Sie Entgeltfortzahlung leisten müssen, aber auch verweigern können, finden Sie hier.
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