Überstunden in der Urlaubszeit – so rechnen Sie richtig ab

Urlaubszeit ist die Zeit der Überstunden für die zurückgebliebenen Mitarbeiter. Auch für Sie im Lohnbüro bedeutet das Extra-Arbeit: Sie müssen die Überstunden im Hinblick auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge richtig abrechnen.

Müssen Beschäftigte Überstunden ableisten, erhalten sie einen Ausgleich in Geld oder in Freizeit. Bekommen die Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine finanzielle Abgeltung der Überstunden, dürfen Sie die Abgeltung nicht steuerlich als sonstigen Bezug oder sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung abrechnen. Rechnen Sie diese Zahlung immer dem laufenden Arbeits-lohn/Arbeitsentgelt zu.

Achtung: Das gilt auch, wenn Sie die Abgeltung der Überstunden einmalig nachträglich an die Mitar-beiter auszahlen.

Ist im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt, dass die Beschäf-tigten außerdem Überstundenzuschläge erhalten, müssen Sie diese ebenfalls in der ent-sprechenden Höhe ausbezahlen.

Achtung: Häufig ist in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, dass allen Mitarbeitern – und damit auch den Teilzeitbeschäftigten – ein Überstundenzuschlag erst zusteht, wenn sie die Vollzeit-Arbeitszeit überschreiten. Das bedeutet, dass Mitarbeiter mit reduzierter Arbeitszeit die Bezahlung dieser Zuschläge faktisch niemals erreichen, da sie hierfür Unmengen an Überstunden ableisten müssten. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.6.2004 (Az.: 5 AZR 448/03) ist dies zulässig und nicht diskriminierend.

Eine Übersicht mit der richtigen beitrags- und steuerrechtlichen Behandlung von Entgeltbestand-teilen, zu denen auch Überstunden zählen, finden Sie hier.

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