Urlaub im Ausland : Akzeptieren Sie nicht jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das kommt derzeit häufiger vor: Ein Mitarbeiter erkrankt während seines Urlaubs und kann danach seine Arbeit zunächst nicht antreten. Selbst wenn den Beschäftigten die Arbeitsunfähigkeit im Ausland trifft, muss er Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liefern – und zwar nach hiesigen Maßstäben.

Entsprechend entschied aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (24.6.2010, AZ: 11 Sa 178/10). Im Streitfall beantragte ein Mitarbeiter mehrere Wochen Urlaub, bekam diese aber von seinem Arbeitgeber nicht genehmigt. Er trat deshalb einen nur 3-wöchigen Urlaub bis Ende Juli in der Türkei an. Am Ende seines Urlaubs erschien er nicht zur Arbeit. Er schickte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus der Türkei mit deutscher Übersetzung. Darin hieß es unter anderem: „Es werden 30 Tage Bettruhe empfohlen, danach ist der Beschäftigte wieder arbeitsfähig.“

Das Unternehmen weigerte sich, für August Entgeltfortzahlung zu leisten und wurde vom LAG bestätigt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge hier den Anforderungen nicht und habe nicht ausreichenden Beweiswert. Dies zeige schon die Empfehlung einer 30-tägigen Bettruhe ohne Kontrolluntersuchungen.

Tipp: Eine Übersicht mit Fällen, in denen Sie Entgeltfortzahlung leisten müssen, aber auch verweigern können, finden Sie hier.


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