Warum Sie seit dem 1.7. im U1-Verfahren weniger erstattet bekommen

Im U1-Verfahren wird Ihnen Ihre Entgeltfortzahlung erstattet, wenn Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen. Erkrankt ein Beschäftigter im Laufe eines Tages, erhalten Sie für diesen Tag seit dem 1.7.2010 allerdings keine Erstattung mehr.

Mitarbeiter merken oft erst im Laufe eines Arbeitstages, dass sich eine Erkrankung ankündigt, und gehen nach Hause. Für den restlichen Tag müssen Sie Entgeltfortzahlung leisten, erhalten diese aber im U1-Verfahren nicht mehr erstattet.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich kürzlich auf Folgendes geeinigt:

  • Das bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht (weiter) gezahlte Arbeitsentgelt (für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages bzw. dieser Schicht) stellt nach herrschender Rechtsmeinung keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) dar.
  • Aus diesem Grunde ist dieses Entgelt im U1-Verfahren nicht mehr erstattungsfähig.
  • Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im U1-Verfahren erfolgt seit dem 1.7. frühestens ab dem Folgetag für die weitere Zeit der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.

Achtung: Einige Krankenkassen sind bereits vor dem 1.7. nach diesen Grundsätzen vorgegangen, einige wenden die für Arbeitgeber ungünstigere Regelung erst seit dem 1.7. an. Beantragen Sie eine Erstattung bei der für den Mitarbeiter zuständigen Einzugsstelle, müssen Sie dies in Zukunft berücksichtigen.

Tipp: Eine Übersicht mit den Umlage- und Erstattungssätzen im U1-Verfahren finden Sie hier.


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