Datenschutz für Arbeitnehmer: Worauf Sie in Zukunft vermutlich achten müssen
Im Lohnbüro verarbeiten Sie zahlreiche sensible Arbeitnehmerdaten. Hier wird es einige Neuerungen geben. Das Bundesinnenministerium hat kürzlich einen Referentenentwurf für ein Gesetz vorgelegt, das den Datenschutz für Beschäftigte neu regeln wird. Im August soll der Gesetzentwurf folgen.
Nach dem Entwurf wird der Datenschutz für Arbeitnehmer in § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG §§ 32a bis 32l) erweitert . Anders als bisher ist der Anwendungsbereich nicht auf automatisierte Daten beschränkt. Der Datenschutz soll in Zukunft auch den Umgang mit z. B. papiergebundenen Beschäftigtendaten erfassen. Besonders interessant für Sie im Lohnbüro: Der neue § 32d BDSG wird die Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnis regeln. Danach muss die Verarbeitung und Nutzung der Daten verhältnismäßig sein. Das betrifft nach Absatz 2 auch Daten, die Sie (bzw. der Arbeitgeber) ohne Nachfrage auf andere Weise erlangt haben.
Tipp: Sensible Daten, beispielsweise zu Einkommensverhältnissen oder Lohnpfändungen, zu denen Sie Zugang haben, müssen Sie bereits jetzt streng vertraulich behandeln. Lassen Sie Unbefugte die Daten nicht einsehen und sichern Sie alle entsprechenden Informationen mit Passwörtern etc.
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