Lohnsteuerbescheinigung 2010: Das sind Ihre neuen Aufzeichnungspflichten

Durch das neue Bürgerentlastungsgesetz (Änderung des § 10 Einkommensteuergesetz, EStG) können Mitarbeiter ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich vollständig absetzen. Was das für Sie im Lohnbüro und Ihre Aufzeichnungspflichten in der Lohnsteuerbescheinigung bedeutet, zeigt Ihnen lohnexperten24.de schon jetzt klipp und klar. 2010 kann kommen – mit lohnexperten24.de sind Sie perfekt gerüstet!

Für Sie im Lohnbüro bedeutet das: Sie müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ab 2010 die Beiträge des jeweiligen Arbeitnehmers zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung angeben.

Beachten Sie dabei folgendes:

  • Bescheinigen Sie in der Lohnsteuerbescheinigung immer den vollen, tatsächlichen Beitrag, auch wenn Sie bei der Vorsorgepauschale nur vom ermäßigten Beitragssatz ausgegangen sind. Den nötigen Abschlag nimmt das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vor.
  • Beiträge für eine private Krankenversicherung, eine private Pflege-Pflichtversicherung und die Beiträge, die ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Mitarbeiter selbst zahlt, bescheinigen Sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung. Das Finanzamt legt bei der Einkommensteuerveranlagung die Datenlieferungen der Krankenversicherungsunternehmen zugrunde.

Achtung: Der Mitarbeiter muss gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegversicherung seine Einwilligung zu einer elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt gegeben haben. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn Sie die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermitteln.


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