Welche Angaben Ihre Entgeltbescheinigungen zukünftig enthalten müssen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine neue Richtlinie für Entgeltbescheinigungen. Nach dieser Richtlinie müssen Sie bald Mindeststandards erfüllen, wenn Sie gegenüber Arbeitnehmern oder Leistungsbehörden das Entgelt bescheinigen.
In erster Linie legt die Richtlinie den Inhalt künftiger Entgeltbescheinigungen fest. Hierzu zählen zunächst die Angaben zur Identifikation Ihres Unternehmens, zur Identifikation des Mitarbeiters und die Abrechnungsangaben:
- Name und Anschrift Ihres Unternehmens,
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des betroffenen Mitarbeiters,
- die Versicherungsnummer des Mitarbeiters,
- Beginn der Beschäftigung,
- Ende der Beschäftigung, wenn es in den letzten Entgeltabrechnungszeitraum fällt,
- bescheinigter Abrechnungszeitraum und die enthaltenen Steuer- und Sozialversicherungstage,
- Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Merkmale für den Kirchensteuerabzug, Steuerfrei- und Steuerhinzurechnungsbeträge,
- Beitragsgruppenschlüssel
- zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
- ggf. die Angabe über den Beitragszuschlag für Kinderlose.
Darüber hinaus soll die Entgeltzahlung in Zukunft differenziert nach Steuern und Sozialversicherung dargestellt werden. Auf diese Weise können die Mitarbeiter Art und Umfang der jeweiligen Zuwendungen und Abzüge erkennen.
Welche Angaben außerdem zulässig sind
Angaben, die über den Rahmen der Richtlinie hinausgehen, sollen zukünftig nur noch zulässig sein, wenn ein Tarifvertrag, der jeweilige Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine gesetzliche Regelung dies vorsieht.
Achtung: Eine Bescheinigung werden Sie dem Mitarbeiter aber nur dann ausstellen müssen, wenn sich gegenüber dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum etwas geändert hat.
Sobald die Richtlinie in Kraft tritt, informieren wir Sie umgehend.
