Jahresabschluss: Prüfen Sie die Ansprüche auf Resturlaub
Regelmäßig zum Jahresende überprüfen Sie, wie viel Resturlaub die Mitarbeiter Ihres Unter-nehmens noch haben. Wie Sie mit diesem Resturlaub verfahren, kommt auf die Regelung an, die für Ihren Betrieb gilt.
Grundsätzlich muss jeder Mitarbeiter seinen Urlaub für 2010 bis zum 31.12.2010 genommen haben. Häufig gibt es aber dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dafür, dass ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr nicht vollständig über seinen Urlaub verfügen konnte (z. B. Krankheit des Mitarbeiters oder Personalengpässe im Unternehmen). Dann darf er seinen Resturlaub in das Jahr 2011 übertragen.
In diesem Fall ist dann aber am 31.3.2011 Schluss: Resturlaub aus dem Jahr 2010, der bis zu diesem Stichtag nicht genommen wurde, verfällt. Er kann nicht abgegolten werden. Machen Sie Mitarbeiter, die noch Ansprüche auf Resturlaub haben, bereits jetzt darauf aufmerksam.
Darüber hinaus besteht aber auch noch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer aufgrund einer arbeits-vertraglichen oder, betrieblichen Regelung oder aufgrund eines Tarifvertrages Resturlaub mit in das Folgejahr nehmen dürfen.
Prüfen Sie daher für alle Mitarbeiter: Existiert eine (tarif-)vertragliche Regelung, die besagt, dass die Mitarbeiter Ihres Unternehmens Resturlaub übertragen dürfen (beispielsweise bis zum 30.6 oder sogar bis zum 30.9. des Folgejahres)? Falls nicht, erinnern Sie die Mitarbeiter daran, den Resturlaub bis Ende des Jahres zu nehmen.
Wichtig: Aushilfen haben nur dann Anspruch auf Urlaub, wenn sie mindestens einen Monat ununterbrochen bei Ihnen arbeiten. Mitarbeiter, die Sie für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat einstellen (beispielsweise als Aushilfe für das Weihnachtsgeschäft), erwerben keinen Urlaubsanspruch.
Tipp: Im Rahmen des Jahresabschlusses haben Sie zahlreiche Aufgaben aus den unterschiedlichsten Bereichen zu erledigen. Wie Sie dabei am besten vorgehen, lesen Sie, wenn Sie hier klicken.
