Jahresabschluss: Prüfen Sie jetzt die Ansprüche auf Resturlaub

Urlaub, der nicht genommen wurde, verfällt grundsätzlich zum Jahresende. Zu Ihren Arbeiten rund um den Jahresabschluss zählt deshalb auch die entsprechende Prüfung von Resturlaub. Wenn Sie es gut mit Ihren Kollegen meinen, machen Sie diese auf Ihre restlichen Urlaubsansprüche aufmerksam.

Denn: Der Resturlaub verfällt auch dann ersatzlos, wenn der betreffende Beschäftigte das nicht gewusst hat.

Wie Sie mit Resturlaub beim Jahresabschluss verfahren, kommt auf die Regelung an, die für Ihren Betrieb gilt:

  1. Grundsätzlich muss jeder Mitarbeiter seinen Urlaub für 2009 bis 31.12.2009 genommen haben. Gab es aber dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dafür, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht vollständig nehmen konnte (z.B. Krankheit des Mitarbeiters oder Personalengpässe im Unternehmen), darf er seinen Resturlaub mit in das Jahr 2010 nehmen. In diesem Fall ist dann aber am 31.3.2010 Schluss: Resturlaub aus dem Jahr 2009, der bis zu diesem Stichtag nicht genommen wurde, verfällt dann endgültig.
  2. Darüber hinaus besteht aber auch noch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer aufgrund einer betrieblichen Regelung oder aufgrund eines Tarifvertrages Urlaub mit in das Folgejahr nehmen dürfen. Da dies günstiger für den Mitarbeiter ist, gilt dann die vertragliche Regelung und nicht das Gesetz. Prüfen Sie daher beim Jahresabschluss auch: Existiert eine tarif- oder einzelvertragliche Regelung, die besagt, dass die Mitarbeiter Resturlaub länger übertragen dürfen (beispielsweise bis zum 30.6 oder sogar bis zum 30.9. des Folgejahres)? Dann können sich die betreffenden Mitarbeiter noch etwas Zeit mit Ihrem Resturlaub lassen.

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