Prüfen Sie jetzt: Müssen oder dürfen Sie den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen?

Mit einem Lohnsteuer-Jahresausgleich tun Sie den Beschäftigten Ihres Unternehmens etwas Gutes – er führt in der Regel zu Lohnrückzahlungen. Prüfen Sie jetzt, ob der Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Ihren bald anstehenden Pflichten zählt. Entscheidender Stichtag ist dabei der 31.12.2010.

Die Steuerbeträge, die Sie beim monatlichen Lohnsteuerabzug 2010 einbehalten haben, waren nur Vorauszahlungen. Die eigentliche Steuerschuld der Mitarbeiter Ihres Unternehmens ist die Jahres-lohnsteuer. Diese ermitteln Sie erst im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Mitarbeiters endgültig feststehen. Den Lohnsteuer-Jahresausgleich dürfen Sie frühestens mit der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Ausgleichsjahr durchführen, d. h. mit der Dezemberabrechnung. Für Arbeitnehmer mit monatlichem Lohnzahlungszeitraum müssen Sie den Lohnsteuer-Jahresausgleich 2010 bis spätestens zum 28.2.2011 durchgeführt haben. Grund ist die die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2010, die Sie ebenfalls spätestens bis zum 28.2.2011 übermittelt haben müssen. Danach dürfen Sie den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich 2010 nicht mehr durchführen.

Wann Sie müssen und wann Sie dürfen

Beschäftigt Ihr Unternehmen am 31.12.2010 mindestens 10 Arbeitnehmer, sind Sie zum Lohnsteuer-Jahresausgleich verpflichtet. Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl zählen alle Arbeitnehmer mit Steuerkarte. Pauschal besteuerte Mitarbeiter, beispielsweise 400-€-Kräfte oder kurzfristig beschäftigte Aushilfen, zählen nicht mit. Minijobber, die auf Lohnsteuerkarte arbeiten, berücksichtigen Sie aber bei der Mitarbeiterzahl.

Arbeiten in Ihrem Unternehmen zum Stichtag weniger als 10 Mitarbeiter, müssen Sie den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, können dies aber tun. Das ist in der Regel durchaus im Interesse der Mitarbeiter Ihres Unternehmens. Unter Umständen wird ihnen dadurch zu viel bezahlte Lohnsteuer bereits mit der Dezemberabrechnung – und nicht erst nach einer Einkommensteuererklärung – zurückerstattet.

Tipp: Nicht nur der Lohnsteuer-Jahresausgleich, sondern auch die anderen Jahresabschlussarbeiten stellen besondere Anforderungen an Ihre Sorgfalt und Ihr Organisationstalent: Alle relevanten Daten müssen bald korrekt, vollständig und für die unterschiedlichen Meldungen verwertbar sein. Wenn Sie hier klicken, finden Sie eine Checkliste für Ihre wichtigsten Jahresabschlussarbeiten.


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