Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für Einmalzahlungen leicht gemacht
Die Besteuerung des sonstigen Bezugs erfolgt nach dem Zufallsprinzip, d. h., die Zahlung wird grundsätzlich dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie erfolgt. Bei der Versteuerung eines sonstigen Bezugs orientieren Sie sich an der Jahreslohnsteuertabelle. Wie Sie vorgehen, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu ermitteln, erläutert Ihnen lohnexperten24.de Schritt für Schritt. Und auch bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge lässt lohnexperten24.de Sie nicht allein.
So führen Sie Lohnsteuer für Extras ab
1. Schritt: Ermitteln Sie das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt (aus den bisher in diesem Jahr gezahlten Monatsgehältern, abzüglich des Versorgungsfreibetrags, des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag und des Altersentlastungsbetrags sowie zuzüglich des Hinzurechnungsbetrags) ohne den sonstigen Bezug. Lesen Sie für dieses Entgelt die Lohnsteuer laut Jahrestabelle ab (allgemeine für rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter, besondere für alle anderen).
2. Schritt: Ermitteln Sie nun das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt mit sonstigem Bezug und lesen Sie für diesen Betrag die Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ab.
3. Schritt: Die Lohnsteuer aus Schritt 2 abzüglich der Lohnsteuer aus Schritt 1 ergibt schließlich die Lohnsteuer, die auf den Einmalbetrag entfällt.
Beispiel: Sie ermitteln für einen rentenversicherungspflichtigen Mitarbeiter in der Steuerklasse I ein voraussichtliches Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 40.000 €. Anhand der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle 2009 ermitteln Sie für diesen Betrag eine Lohnsteuer in Höhe von 7.720 €. Erhält der Mitarbeiter nun im Dezember ein 13. Monatsentgelt in Höhe von 4.000 €, erhalten Sie in Schritt 2 ein Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 44.000 €. Die Lohnsteuer beträgt dann 9.084. Ergebnis: Die Lohnsteuer, die auf das 13. Monatsentgelt entfällt, beträgt 1.364 €.
Wie Sie die Sozialversicherungsbeiträge ermitteln
Um die Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen, die für die Einmalzahlung anfallen, zählen Sie diese zum laufenden monatlichen Arbeitslohn hinzu. Bleibt der Gesamtbetrag unter den Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für den jeweiligen Monat, errechnen Sie die Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung aus diesem Gesamtentgelt.
BGB für 2009
| Neue Bundesländer |
Alte Bundesländer | |
|---|---|---|
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV) | ||
| jährlich | 54.600 € | 64.800 € |
| monatlich | 4.550 € | 5.400 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) | ||
| jährlich | 44.100 € | 44.100 € |
| monatlich | 3.675 € | 3.675 € |
Liegt der Gesamtbetrag aus monatlichem Entgelt und Einmalzahlung über der jeweiligen BBG, müssen Sie feststellen, bis zu welchem Betrag die Einmalzahlung beitragspflichtig ist. Hierfür ziehen Sie dann aber nicht die monatliche BBG heran, sondern die anteilige jährliche. Sie prüfen dabei, welchen Betrag der Mitarbeiter bis zum Zeitpunkt der einmaligen Zuwendung der Sozialversicherungspflicht hätte unterwerfen können. Diesem Betrag stellen Sie das tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Entgelt (ohne die zu beurteilende Einmalzahlung) gegenüber.
Beispiel: Ein Mitarbeiter (alte Bundesländer) bezieht monatlich 3.000 € Entgelt. Im Juli erhielt er bereits ein Urlaubsgeld in Höhe von 2.000 €. Mit dem Novemberentgelt zahlen Sie ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 €. Sein Novemberentgelt liegt damit bei 5.000 € und deshalb über der monatlichen BBG für die KV/PV. Die Einmalzahlung ist aber auch in der KV/PV uneingeschränkt beitragspflichtig, wie sich bei der Berechnung anhand der anteiligen Jahres-BBG ergibt:
| anteilige jährliche BBG für Januar bis November (11 x 3.675 €) |
40.425 € |
| abzüglich beitragspflichtiges Entgelt für Januar bis November (11 x 3.000 €) |
- 33.000 € |
| abzüglich Urlaubsgeld | - 2.000 € |
| ergibt |
= 5.425 € |
|---|
Da das Weihnachtsgeld von 2.000 € weit unter der Höchstgrenze von 5.425 € liegt, ist es vollständig beitragspflichtig.
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