Lohnsteueraußenprüfung: Warum Sie alle Lohnkonten jederzeit akribisch führen sollten

Ein Prüfer kündigt eine Lohnsteueraußenprüfung grundsätzlich mehrere Wochen vorher an. Diese Zeit sollten Sie nutzen, um alle relevanten Unterlagen zu prüfen und zu sortieren. Können Sie dem Prüfer die geforderten Lohnkonten nicht vollständig vorlegen, darf er die Steuer schätzen – und zwar zu Ihren Ungunsten.

So erging es auch einem Arbeitgeber, der in einer Lohnsteueraußenprüfung nur ein Lohnjournal mit Löhnen für eine Arbeitnehmerin vorlegen konnte. Lohn- und Finanzbuchungsunterlagen fehlten. Das Finanzamt schätzte die Lohnsteuer. Im anschließenden Klageverfahren legte der Arbeitgeber verschiedene, zum Teil widersprüchliche Lohnunterlagen für insgesamt 108 Arbeitnehmer vor. Für einzelne Arbeitnehmer existierten schließlich mehrere Lohnkonten mit unterschiedlichen Angaben. Der Arbeitgeber unterlag vor dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil vom 24.2.2010, AZ: 8 K 203/09).

Grundsätzlich gilt: Steuersätze werden geschätzt, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise in einer Lohnsteueraußenprüfung Aufzeichnungen nicht vorlegen kann, zu denen er verpflichtet ist. Dasselbe gilt, wenn Aufzeichnungen nicht zugrunde gelegt werden können, weil sie z. B. nicht aussagekräftig sind. Die Schätzung führt in der Regel zu Nachzahlungen. Sorgen Sie deshalb von vornherein für sorgfältige Aufzeichnungen.

Tipp: Eine Übersicht mit den häufigsten Fallstricken einer Lohnsteueraußenprüfung finden Sie hier.


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