Neue Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011: Bald gelten geänderte Regeln
Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich den Entwurf der neuen Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 veröffentlicht. Die daraus resultierenden Lohnsteuer-Richtlinien gelten dann für Lohnzahlungszeiträume ab dem 31.12.2010. Eine der Änderungen soll bereits rückwirkend zum 1.1.2010 gelten.
Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 wurden zunächst den Verbänden zur Stellungnahme zugesandt. Bleibt es bei den geplanten Änderungen, fließen sie in die neuen Lohnsteuer-Richtlinien ein. Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) dienen der einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden. Sie klären Auslegungsfragen, die von allgemeiner Bedeutung sind und sich bei der praktischen Anwendung von Gesetzen (auch durch die Gerichte) ergeben haben. Für Sie im Lohnbüro haben die LStR keine unmittelbare Bindungswirkung.
Die Finanzgerichte folgen aber den Richtlinien, wenn sie Rechtsbegriffe auslegen, und verwenden darin enthaltene Richtsätze und Pauschbeträge als Schätzungsgrundlage. Sie in der Lohnbuchhaltung sind also grundsätzlich auf der sicheren Seite, wenn Sie sich an den aktuellen LStR orientieren.
Die neuen LStR 2011 sind beim Lohnsteuerabzug vom Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden. Für sonstige Bezüge (Einmalzahlungen) sind sie anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer diese nach dem 31.12.2010 erhält. Ausnahme: Die Regelung zu den Mahlzeiten auf Auswärtstätigkeiten in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR (s. u.) ist bereits ab dem 1.1.2010 rückwirkend anzuwenden. Kommt die Änderung wie geplant, setzen Sie bei Verpflegung im Rahmen von Auswärtstätigkeiten grundsätzlich die üblichen Preise am Abgabeort an und die Sachbezugswerte nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
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