Wann Sie Steuerberaterkosten als Arbeitsentgelt einstufen müssen
Das Steuerrecht ist kompliziert: Viele Arbeitnehmer benötigen deshalb bei ihrer Einkommensteuererklärung Hilfe und engagieren in besonderen Fällen evtl. sogar einen Steuerberater. Übernimmt Ihr Unternehmen dessen Kosten, müssen Sie diese Leistung unter Umständen als Arbeitsentgelt einstufen.
Ein entsprechendes Urteil fällte aktuell der Bundesfinanzhof (21.1.2010, AZ: VI R 2/08). Im Streitfall beschäftigte eine Arbeitgeberin von ihrer Muttergesellschaft aus Japan entsandte Arbeitnehmer. Mit diesen bestand jeweils eine Nettolohnvereinbarung. Nettolohnvereinbarung bedeutet, dass der Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben für die Arbeitnehmer allein trägt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sich heraus, dass die Arbeitgeberin im Jahr zuvor für 5 japanische Mitarbeiter die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen übernommen hatte.
Nach Ansicht des Prüfers war diese Kostenübernahme lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Er be-rechnete die Mehrsteuern netto zulasten der Arbeitgeberin. Das Finanzamt nahm die Klägerin insoweit durch Haftungsbescheid in Anspruch. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Vorgehen.
Die Begründung: Die Übernahme der Kosten für den Steuerberater führte zu Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt liegt immer dann vor, wenn eine Leistung Entlohnungscharakter hat. Sie ist nur dann nicht steuerpflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie aus überwiegendem betrieblichen Interesse gezahlt wird. Dies war hier nicht der Fall: Die Übernahme der Steuerberaterkosten verknüpft die Arbeitgeberin untrennbar mit (für die Mitarbeiter komplizierten) Nettolohnvereinbarungen. Eine Nettolohnvereinbarung besteht aber im Interesse der Mitarbeiter. Für Arbeitgeber ist sie ungünstig, da sich Beitragserhöhungen etc. allein zu ihren Lasten auswirken. Deshalb kann hier insgesamt nicht von einer Zahlung der Kosten für den Steuerberater im überwiegenden betrieblichen Interesse ausgegangen werden.
Wie Sie lohnsteuerpflichtige von lohnsteuerfreien Zahlungen abgrenzen, erfahren Sie hier.
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