Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung: Der Mitarbeiter trägt die Lohnsteuer
Zahlt Ihr Unternehmen bestimmten Mitarbeitern, z. B. Mitarbeitern in Altersteilzeit, zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung, damit die Beschäftigten keine Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen, beurteilen Sie, wer die Lohnsteuer hierfür trägt. Das ist in der Regel der Beschäftigte.
Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3.9.2010 (6 Sa 1049/10) gilt das zumindest dann, wenn keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Der Mitarbeiter müsse die Lohnsteuer sogar dann tragen, wenn ihm durch den Abzug dieser Lohnsteuer ein komplettes Gehalt wegfiele.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber für eine Beschäftigte in Altersteilzeit 49.716,13 € als zusätzliche Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Die darauf entfallende Lohnsteuer von insgesamt 3.787,45 € behielt der Arbeitgeber vom Entgelt der Mitarbeiterin ein. Das Vorgehen des Arbeitgebers war rechtens, entschied das Landesarbeitsgericht.
Tipp: Die richtige Berechnung der Lohnsteuer kann knifflig sein. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie alle Fallstricke umgehen, klicken Sie hier.
Weitere Artikel zum Thema
- Expertenrat: Die für die Lohnsteuer und die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebenden Regelungen für Sachbezüge sind für Selbstständige nicht anwendbar.
- Downloads: Lohnsteuer-Richtlinien 2011 - Entwurf
- Wissen: So wenden Sie Freibeträge zum Nutzen aller an
- News: Das kommt mit den neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011 auf Sie zu
