Achtung Beitragsfalle: Wann Essenszuschüsse Arbeitsentgelt sind

Zahlt Ihr Unternehmen Mitarbeitern Essenszuschüsse, müssen Sie diese Leistung als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt abrechnen. Pauschalieren mit der Folge der Beitragsfreiheit dürfen Sie nur, wenn die Mitarbeiter die Mahlzeiten direkt erhalten. Dies geht aus einem aktuellen Urteil hervor.

Im Streitfall, den das Sozialgericht Aachen entschied, hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusammen mit ihrem Arbeitsentgelt monatlich Essenszuschüsse überwiesen. Für die Essenszuschüsse führte er keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab. Das beanstandete ein Prüfer der Rentenversicherung: Es handele sich bei den Essenszuschüssen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das Sozialgericht Aachen bestätigte diese Einschätzung: Grundsätzlich sei die Zahlung als Arbeitsentgelt steuer- und beitragspflichtig. Im Zusammenhang mit Mahlzeiten für Mitarbeiter bestehe zwar die Möglichkeit der Pauschalierung mit der Folge der Beitragsfreiheit. Diese Möglichkeit sehe das Einkommensteuerrecht aber nur vor, wenn

  • Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder
  • Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben.

Beispiel: Die Mitarbeiter Ihres Unternehmens gehen mittags in ein Café essen, und Ihr Un-ternehmen verrechnet mit diesem Café direkt Essenszuschüsse für jeden Mitarbeiter.
Dies gelte selbst dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.5.2010, AZ: S 6 R 113/09).

Tipp: Möchten Sie Mitarbeiter im Hinblick auf die mittäglichen Mahlzeiten finanziell unterstützen, gibt es einige Möglichkeiten, das ganze steuer- und beitragsfrei zu gestalten. Worauf Sie dabei ach-ten müssen, erfahren Sie, wenn Sie hier klicken.


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