Erholungsbeihilfen 2010: So erhalten Ihre Mitarbeiter ein Extra für den Urlaub – ohne Nebenkosten für Ihr Unternehmen

Sorgen Sie doch unter Mitarbeitern und/oder Kollegen für einen richtigen Motivationsschub mit einer Finanzhilfe für den Urlaub. Möglich ist das in Form von Erholungsbeihilfen. Sie kosten Ihr Unternehmen keinen Cent extra. Allerdings müssen Sie im Lohnbüro hierfür alles richtig machen.

Bei Erholungsbeihilfen handelt es sich um eine Beihilfe aus besonderem Anlass, die Ihr Unternehmen freiwillig zahlt. Infrage kommen dabei sowohl Barzuschüsse für einen Urlaub des Mitarbeiters als auch eine Unterbringung in Erholungsheimen Ihres Unternehmens. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiter hierauf besteht aber nicht.

Für Erholungsbeihilfen besteht eine Besonderheit: Sie können die Leistung nach § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit der Lohnsteuerrichtlinie R 40.2 mit 25 % pauschal versteuern. Als Folge sind die Erholungsbeihilfen kein Arbeitsentgelt und nicht sozialversicherungspflichtig (§§ 40 Abs. 2 EStG, 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Damit dies tatsächlich gilt, dürfen die Erholungsbeihilfen im Jahr 2010 folgende Beträge nicht übersteigen:

  • für den Mitarbeiter selbst 156 €
  • für seinen Ehegatten 104 €
  • für jedes Kind des Mitarbeiters 52 €

Achtung: Bei den Grenzen handelt es sich um Freigrenzen. Werden diese also nur um einen Cent überschritten, ist die Pauschalierung insgesamt unzulässig.

Der Mitarbeiter muss die Beihilfe zeitnah (maximal 3 Monate) vor oder nach seinem Urlaub erhalten. Dann unterstellt die Finanzverwaltung automatisch, dass es sich tatsächlich um eine Erholungsbeihilfe und nicht einfach um irgendeine Entgeltzahlung an den Mitarbeiter handelt.

Welche Zusatzleistungen für Mitarbeiter Sie außerdem pauschalieren dürfen und wie Sie damit Beitragsfreiheit erreichen, erfahren Sie hier.

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