Lohnsteuerpauschalierung: So nutzen Sie ein neues BFH-Urteil
Für einige Leistungen, die Ihre Mitarbeiter erhalten, ist die Lohnsteuerpauschalierung eine Option. Durch Lohnsteuerpauschalierung erreichen Sie die Beitragsfreiheit dieser Extras, und Ihr Unternehmen spart eine Menge Geld. Ein aktuelles BFH-Urteil eröffnet Ihnen neue Möglichkeiten.
Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist: Der Mitarbeiter muss die Leistung zusätzlich zu seinem geschuldeten Arbeitsentgelt erhalten. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BHF) zählen freiwillige Sonderzahlungen nicht zum geschuldeten Entgelt (BFH, Urteil vom 1.10.2009, AZ: VI R 41/07). Werden diese also umgewandelt, ist die Lohnsteuerpauschalierung trotzdem möglich.
Im Streitfall zahlte eine Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern Fahrtkostenzuschüsse und unterwarf sie der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Fahrtkostenzuschüsse zog das Unternehmen vom Weihnachtsgeld der Beschäftigten ab. Beschäftigte, die höhere Fahrtkostenzuschüsse erhielten, bekamen weniger Weihnachtsgeld als Arbeitnehmer mit Anspruch auf niedrigere Fahrtkostenzuschüsse. Dies beanstandete ein Lohnsteueraußenprüfer. Er war der Ansicht, die Fahrtkostenzuschüsse seien nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf das Weihnachtsgeld erbracht worden. Die Lohnsteuerpauschalierung sei nicht möglich. Das Finanzamt nahm die Arbeitgeberin in Haftung. Diese klagte. Der BFH stellte im Rahmen dieses Streitfalls klar:
- Nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG sei die Lohnsteuerpauschalierung möglich, wenn Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt zahlten.
- „Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt“ bedeute, dass es sich um Arbeitsentgelt handeln müsse, auf das zumindest zum Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Sonderzahlungen fielen nicht darunter.
Das Urteil kann Ihnen als Argumentationshilfe gegenüber Ihrem Betriebsstättenfinanzamt dienen, wenn Sie ähnlich vorgehen möchten. Einen Teil des Weihnachtsgelds in Fahrtkostenzuschüsse umzuwandeln und diese zu pauschalieren, kann für Ihr Unternehmen eine Kostenersparnis bedeuten, denn:
- Für Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ein 13. Monatsgehalt müssen Sie in voller Höhe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Hier haben Sie nicht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung.
- Im Fall der Lohnsteuerpauschalierung fallen dagegen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das heißt: Der betreffende Mitarbeiter spart den Arbeitnehmeranteil und Ihr Unternehmen spart den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.
Einen tabellarischen Überblick über Ihre Pauschalierungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen erhalten Sie hier.
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