Wann Sie für eine kurzfristig beschäftigte Aushilfen die Lohnsteuer pauschalieren dürfen
Jetzt in der Urlaubs- und Sommersaison gibt es vermutlich auch in Ihrem Betrieb die eine oder andere kurzfristig beschäftige Aushilfe. Möchten Sie deren Lohnsteuer pauschalieren, müssen Sie prüfen, ob auch in steuerrechtlicher Hinsicht eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe bei Ihnen arbeitet.
Für eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe existiert keine Entgeltgrenze. Daher wird das Entgelt hier grundsätzlich ganz regulär individuell besteuert. Sie haben alternativ jedoch die Möglichkeit, auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte zu verzichten und einen Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 % zu erheben.
Pauschalieren dürfen Sie aber nur dann, wenn es sich bei dem betreffenden Mitarbeiter auch steuerrechtlich um eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe handelt. Das ist dann der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt vorliegen:
- Die Beschäftigung darf an maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt werden.
- Der Stundenlohn darf 12 € nicht übersteigen.
- Der Arbeitslohn pro Tag darf nicht höher als 62 € sein. Der Tageslohn kann 62 € allerdings übersteigen, wenn Ihr Unternehmen die kurzfristig beschäftigte Aushilfe unvorhergesehen zu Mehrarbeit heranziehen muss.
Tipp: Bei der Wahl zwischen der Besteuerung nach individuellen Merkmalen (Lohnsteuerkarte) und Pauschalbesteuerung sollten Sie auch die Interessen der kurzfristig beschäftigten Aushilfe im Auge behalten. Verdient sie eher wenig und erzielt sie keine weiteren Einkünfte, ist die Besteuerung nach individuellen Merkmalen günstiger. Bis zum Grundfreibetrag von 8.004 € (für 2010) ist das Einkommen steuerfrei.
Tipp: Ein Prüfschema für die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung finden Sie hier.
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