Freiwillige Unfallversicherung: Gehen Sie von neuen Maßstäben aus
Viele Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus eine freiwillige private ab. Ist das auch in Ihrem Unternehmen der Fall, müssen Sie die Beiträge oder die Versicherungsleistung je nach Gestaltung als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt behandeln. Eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums gibt hierfür einen neuen Maßstab vor (BMF, Schreiben vom 28.10.2009, AZ: IV C 5 - S 2332/09/10004).
Um Unfallversicherungen im Hinblick auf deren Bewertung als Arbeitsentgelt richtig einzuordnen, müssen Sie im Lohnbüro 2 Kategorien unterscheiden:
1. Kein direkter Anspruch des Mitarbeiters aus der Unfallversicherung
Darf ausschließlich der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, sind die Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung kein Arbeitsentgelt. Hat der Arbeitnehmer einen Unfall, kann er Rechtsansprüche aus der Versicherung lediglich über den Arbeitgeber geltend machen. Ihr Unternehmen leitet die ausgezahlte Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer weiter. Die Versicherungsleistung müssen Sie als Arbeitsentgelt behandeln. Zum Streit führte aber immer wieder die Frage, ob die Höhe des Arbeitsentgelts sich nach den gezahlten Beiträgen oder nach der Versicherungsleistung bemisst. Das BMF stellte in seinem Schreiben klar: Der geldwerte Vorteil liegt nur in den zugewendeten Beiträgen. Der Zufluss von Arbeitsentgelt beschränkt sich der Höhe nach auf die bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung entrichteten Prämien für den verunfallten Arbeitnehmer.
2. Direkter Anspruch des Arbeitnehmers aus der Unfallversicherung
Kann der Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst geltend machen, bleibt alles beim Alten: Sie behandeln bereits die Beiträge als lohnsteuerpflichtiges (und damit auch sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsentgelt. Die Leistungen aus der Unfallversicherung, die Schadensersatzcharakter haben, sind nicht steuerpflichtig. Die übrigen Leistungen gehören dann zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn sie Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen sind (z. B. Tagegelder) und der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist.
Achtung: In vielen Bereichen der Unfallversicherung hat sich aufgrund der Reform einiges getan. Was genau sich geändert hat, erfahren Sie hier.
