Unfallversicherung: Wie sind Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier abgesichert?
Niemand möchte bei der bevorstehenden Weihnachtsfeier an Unfälle denken. Ein paar Gedanken sollten Sie sich aber schon zur Unfallversicherung der Mitarbeiter machen. Ein aktuelles Schreiben der Berufsgenossenschaften weist ausdrücklich auf den Versicherungsschutz bei einer Weihnachtsfeier hin.
Nicht selten ist auf der betrieblichen Weihnachtsfeier Alkohol – etwa in Form von Punsch oder Glühwein – im Spiel. Weisen Sie die Mitarbeiter darauf hin, dass Unfälle, die unter starkem Alkoholeinfluss verursacht werden, nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Wer beim gemütlichen Zusammensein mit den Kollegen Alkohol getrunken hat, sollte sein Auto stehen lassen.
Damit eine Weihnachtsfeier –- dazu zählt auch der Weg hin und zurück – grundsätzlich unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:
• Der Unternehmer muss mit der Weihnachtsfeier das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken.
• Die Weihnachtsfeier muss grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen.
• Der Unternehmer selbst oder ein Beauftragter muss teilnehmen.
Achtung: Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste.
Tipp: Wie Sie Ihre Aufgaben rund um die gesetzliche Unfallversicherung rechtssicher erledigen, lesen Sie, wenn Sie hier klicken.
Weitere Artikel zum Thema
- Expertenrat: Betriebliches Sommerfest: Arbeitsunfall oder nicht? – So handeln Sie richtig
- Downloads: Übersicht aller unfallversicherungsfremden Umlagen, die von den Berufsgenossenschaften eingezogen werden
- Wissen: Wie Sie Ihre Aufgaben rund um die gesetzliche Unfallversicherung rechtssicher erledigen
- News: Unfallversicherung: Die Zahl der Berufsgenossenschaften muss sich gesetzlich verordnet reduzieren
