Wertguthaben: So bilden Sie jetzt Unfallversicherungsbeiträge

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi-II-Gesetz) wurden die Rahmenbedingungen für Wertguthaben grundlegend überarbeitet. Regelungen zur Behandlung von Wertguthaben in der Unfallversicherung trifft das Gesetz nicht.

Die Lohn- und Gehaltsabrechner sind deshalb hier wie bei den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen vorgegangen: Sie haben Wertguthaben erst im Zeitpunkt der Auszahlung gemeldet. Beiträge wurden damit auch erst nach der Auszahlung an den Mitarbeiter fällig. Sind Sie bisher ebenso vorgegangen, müssen Sie Ihre Praxis nun ändern. Denn sie entspricht nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers.

Die Rechtslage ist inzwischen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geklärt worden. Danach gilt Folgendes:

  • Bei Wertguthabenvereinbarungen knüpft nach § 7b Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) der Beitragsanspruch an die Entstehung des Arbeitsentgelts an. Er kann nicht nach hinten verschoben werden.
  • Das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist für das Umlagejahr zu melden, in dem der Entgeltanspruch entstanden ist (Entstehungsprinzip). Das gilt unabhängig davon, ob es ausgezahlt oder in ein Wertguthabenkonto eingestellt wird.


Die Konsequenz für Sie: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat beschlossen, dass nach dem 31.12.2009 angespartes Wertguthaben in der Unfallversicherung sofort zu melden und der Beitragsberechnung zu unterwerfen ist.

Bei einem Wertguthaben, das am 31.12. 2009 bereits bestand und bisher noch nicht gemeldet und mit Beiträgen zur Unfallversicherung belegt wurde, gehen Sie vor wie bisher: Sie führen das im Zeitpunkt der Auszahlung fällige Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zu.

Tipp: Alle weiteren Informationen rund um das Thema Unfallversicherung finden Sie hier.


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