Seit dem 1.1.2010 muss ich ja im Rahmen von ELENA die Daten meiner Mitarbeiter melden. Viele Mitarbeiter realisieren jetzt erst die Bedeutung des Verfahrens. Immer mehr Beschäftigte kommen deshalb auf mich zu und möchten wissen, wie bei Übermittlung und Speicherung für den notwendigen Datenschutz gesorgt wird.
Neben den persönlichen Angaben der Mitarbeiter, also Name, Geburtsdatum, etc. muss man wohl auch noch eine Verfahrensnummer übermitteln. Woher bekomme ich diese? Welche Daten müssen außerdem noch alles übermittelt werden?
Die Einführung des ELENA-Verfahrens steht ja vor der Tür. Jetzt kam bei uns die Frage auf, welche Änderungen auf uns zukommen. Welche Voraussetzungen werden für die Datenübermittlung im automatisierten ELENA-Verfahren gefordert?
Momentan müssen wir in der Lohnbuchhaltung für unsere Mitarbeiter tausende Bescheinigungen erteilen. Im Rahmen des ELENA-Verfahrens werden ja zukünftig einige entfallen. Auf welche Sachverhalte genau findet das ELENA-Verfahren Anwendung?
Mit dem neuen ELENA-Verfahren verschicken Sie viele Daten Ihrer Mitarbeiter elektronisch an die zentrale Speicherstelle (ZSS). Auf diesem Weg soll Bürokratie abgebaut und Sie im Lohnbüro entlastet werden. Die zahlreichen Formulare, die Sie bisher für Ihre Mitarbeiter ausstellen müssen, werden bis 2014 wegfallen.
Das ELENA-Verfahren ist seit dem 1.1.2010 gestartet. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen Sie jeden Monat einen Multifunktionalen Verdienstdatensatz (MVDS) mit den Entgeltdaten Ihrer Mitarbeiter an die zentrale Speicherstelle schicken.
Zum 1.1.2010 ist das ELENA-Verfahren gestartet. Welche Aufgaben Sie im Rahmen von ELENA erledigen müssen und was Sie hinsichtlich des Datenschutzes wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ab sofort bietet die Zentrale Speicherstelle (ZSS) eine Sendungsverfolgung im Internet an. Damit können Sie den Verarbeitungsstatus Ihrer ELENA-Sendungen verfolgen. Aufwändiges Nachhaken bei der Hotline ist damit überflüssig.
Sie haben als Arbeitgeber Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Ohne eine entsprechende Anhörung ist Ihre ausgesprochene Kündigung unwirksam. Und das gilt auch für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz.