ELENA-Verfahren

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03.05.10

ELENA: Wie wird der Datenschutz berücksichtigt?

Schloss

Seit dem 1.1.2010 muss ich ja im Rahmen von ELENA die Daten meiner Mitarbeiter melden. Viele Mitarbeiter realisieren jetzt erst die Bedeutung des Verfahrens. Immer mehr Beschäftigte kommen deshalb auf mich zu und möchten wissen, wie bei Übermittlung und Speicherung für den notwendigen Datenschutz gesorgt wird.


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18.01.10

Für welche Personengruppen müssen Meldungen im ELENA-Verfahren NICHT erstattet werden?

Entgeltabrechnung

Wir beschäftigen viele Aushilfen in unserem Unternehmen. Müssen wir für diese Meldungen im Rahmen des ELENA-Verfahrens erstatten?


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18.01.10

ELENA-Verfahren: Was muss ich protokollieren und welche Meldung erstatte ich bei einem Ein-/Austritt?

Laptop

Ich habe noch einige Fragen zum ELENA-Verfahren. Konkret geht es um die Abwicklung.


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Musterschreiben: So informieren Sie Ihre Mitarbeiter über das ELENA-Verfahren

Formular

Mit dem neuen ELENA-Verfahren verschicken Sie viele Daten Ihrer Mitarbeiter elektronisch an die zentrale Speicherstelle (ZSS). Auf diesem Weg soll Bürokratie abgebaut und Sie im Lohnbüro entlastet werden. Die zahlreichen Formulare, die Sie bisher für Ihre Mitarbeiter ausstellen müssen, werden bis 2014 wegfallen.


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Datensätze und Datenbausteine im ELENA-Verfahren

Aktenordner

Das ELENA-Verfahren ist seit dem 1.1.2010 gestartet. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen Sie jeden Monat einen Multifunktionalen Verdienstdatensatz (MVDS) mit den Entgeltdaten Ihrer Mitarbeiter an die zentrale Speicherstelle schicken.


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Das neue ELENA-Verfahren

Laptop

Zum 1.1.2010 ist das ELENA-Verfahren gestartet. Welche Aufgaben Sie im Rahmen von ELENA erledigen müssen und was Sie hinsichtlich des Datenschutzes wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.


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20.04.11

ELENA: Zeitraubende Telefongespräche werden seltener

ELENA

Ab sofort bietet die Zentrale Speicherstelle (ZSS) eine Sendungsverfolgung im Internet an. Damit können Sie den Verarbeitungsstatus Ihrer ELENA-Sendungen verfolgen. Aufwändiges Nachhaken bei der Hotline ist damit überflüssig.


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Die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Sie haben als Arbeitgeber Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Ohne eine entsprechende Anhörung ist Ihre ausgesprochene Kündigung unwirksam. Und das gilt auch für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz.

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