Künstlersozialabgabe: Im nächsten Jahr müssen Sie weniger abführen
Sicher arbeiten auch für Ihr Unternehmen hin und wieder freie Webdesigner oder selbstständige Autoren. Bei diesen Mitarbeitern handelt es sich um Künstler/Publizisten, die einer speziellen Sozialversicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK) unterliegen. Nehmen Sie Leistungen von freien Mitarbeitern in Anspruch, sind Sie verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten. Diese Künstlerabgabe sinkt zum 1.1.2010 deutlich.
Ab dem 1.1.2010 beträgt die Künstlersozialabgabe, die Ihr Unternehmen ggf. zahlen muss, 3,9 % aller Entgelte an Künstler und Publizisten, die für Ihr Unternehmen tätig wurden. Im Jahr 2009 beträgt die Abgabe 4,4 %.
Bei den 3,9 % handelt es sich um eine Angabe im Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung, die endgültige Verabschiedung steht noch aus. Mit einer Änderung ist aber nicht mehr zu rechnen.
Zu den Publizisten und Künstlern zählen beispielsweise auch folgende Mitarbeiter:
- Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung,
- Fotografen,
- Grafik- und Multimedia-Designer,
- Übersetzer.
Tipp: Entscheidend für die Berechnung der Künstlersozialabgabe ist der Abgabesatz zum Zeitpunkt der Honorarzahlung. Ihr Unternehmen kann also Geld sparen, wenn die beauftragten Mitarbeiter ihre Rechnungen zum Jahreswechsel erst im nächsten Jahr stellen bzw. wenn die Zahlungen erst 2010 fällig werden. Machen Sie die freien Mitarbeiter darauf aufmerksam und bitten Sie sie, die Fälligkeit der Zahlungen – falls möglich – entsprechend nach hinten zu verschieben.
Ein Statusfeststellungsverfahren klärt Ihre Pflichten zweifelsfrei
Die Pflicht Ihres Unternehmens, die Künstlersozialabgabe zu bezahlen, gilt nur für freie Mitarbeiter, also für selbstständige Personen. Können Sie nicht feststellen, ob es sich um freie Mitarbeiter oder um abhängig beschäftigte Arbeitnehmer handelt, sollten Sie ein schriftliches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.
Stellt der Rentenversicherungsträger fest, dass Sie die Pflicht zu dieser Abgabe haben und auch in der Vergangenheit bereits hatten, müssen Sie die Künstlersozialabgabe auch für die zurückliegenden Jahre noch nachträglich abführen. Das gilt unabhängig von Ihrem Verschulden.
