Künstlersozialabgabe: Wie Sie Ihre Zahlungspflicht prüfen
Ob Unternehmen Ihre Künstlersozialabgabe zahlen, wird seit einiger Zeit verstärkt geprüft. Häufig kommt es dann zu Nachzahlungen der Betriebe. Auch Ihr Unternehmen kann es treffen: Werbeaufnahmen eines freien Werbefotografen können für die Zahlungspflicht genügen.
Ein entsprechendes Urteil fällte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) am 25.11.2010 (AZ: B 3 KS 1/10 R). Im Streitfall sollte ein Unternehmen 4.487,70 € Künstlersozialabgabe nachentrichten. Es hatte über 4 Jahre hinweg Aufträge an 2 freie Werbefotografen vergeben und hierfür Honorare von insgesamt 122.307 € gezahlt. Das Unternehmen war der Ansicht, es müsse für die Honorare an keine Künstlersozialabgabe zahlen.
Der Betriebsprüfer, der schließlich die Jahre 2004 bis 2006 prüfte, sah dies aber anders: Werbefotografien zählten gattungsgemäß zur „bildenden Kunst“ im Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (KSVG). Die dafür gezahlten Vergütungen seien mit der Künstlersozialabgabe belegt. Das BSG gab ihm Recht.
Klären Sie Ihre Abgabepflicht regelmäßig
Seit 2007 prüft nicht mehr die Künstlersozialkasse selbst, sondern die – im Hinblick auf Prüfungen wesentlich leistungsfähigere – Deutsche Rentenversicherung Bund die ordnungsgemäße Zahlung der Künstlersozialabgabe. Seitdem haben die Prüfungen in diesem Bereich stark zugenommen. Sind Sie noch nicht geprüft worden, könnte es Sie im Jahr 2011 treffen. Deshalb sollten Sie zu Beginn jedes Jahres erneut prüfen, ob Sie zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind.
Tipp: Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie einen „Künstler“ oder „Publizisten“ beauftragt haben und nun abgabepflichtig sind, werfen Sie am besten einen Blick in die Tabelle, die Sie hier erhalten.
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