Erweiterte Meldepflichten: Die Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, ist bald noch größer

Mit einem neuen Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts sollen die Bußgeldvorschriften des § 111 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erweitert werden. Damit droht auch bei Verstößen gegen Meldepflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung und die berufsständischen Versorgungswerke nach § 28a SGB IV ein Bußgeld.

Nach § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV haben Sie auch gegenüber berufsständigen Versorgungswerken Meldepflichten, falls ein Mitarbeiter dort Mitglied ist. Seit dem 1.1.2010 sind Sie nach § 28a Abs. 12 SGB IV außerdem verpflichtet, Meldungen zur Sozialversicherung für Mitarbeiter abzugeben, die nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (beispielsweise bestimmte Praktikanten). Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten war bisher noch nicht sanktioniert.

Das Bundeskabinett hat am 24.2.2010 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften“ beschlossen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es soll einen Tag nach Verkündung in Kraft treten. Wird die Änderung des § 111 SGB IV wie geplant umgesetzt, ist ein Verstoß gegen die oben genannten Meldepflichten zukünftig eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € sanktioniert werden kann.

Wenn Sie wissen möchten, welche Meldungen für die Sozialversicherung Sie wann und wie erstatten müssen, klicken Sie hier.


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