Es bleibt bei der Vielfalt: Einheitliche Weiterleitungsstellen für Ihre Meldungen stehen vor dem Aus
Noch steht es im Gesetz: Ab 2011 sollten Sie nach § 28f Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) DEÜV-Meldungen, Beitragsnachweise und sämtliche Zahlungen für alle Mitarbeiter bei einer Weiterleitungsstelle Ihrer Wahl einreichen. Das Erfordernis für Sie, mit den zig verschiedenen Krankenkassen der Beschäftigten zusammenzuarbeiten, wäre dann entfallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant nun aber einen Gesetzentwurf für ein SGB-IV-Änderungsgesetz. Darin ist die ersatzlose Streichung der Weiterleitungsstellen vorgesehen. Sollte es hierzu konkrete Neuigkeiten geben, werde ich Sie umgehend informieren.
An wen sie in Zukunft Ihre Meldungen einreichen ist also noch unklar. Sicher ist nur, dass sie Meldungen abgeben müssen. Eine Übersicht über alle Meldegründe und deren Fristen finden Sie hier.
