Jahresmeldung: Ihre Frist läuft bald ab – auch für kurzfristig Beschäftigte
Mit der aktuellen Jahresmeldung teilen Sie der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag das im Jahr 2009 erzielte Arbeitsentgelt eines Mitarbeiters mit. Zuständige Einzugsstelle ist für jeden Mitarbeiter jeweils die Krankenkasse, bei der er versichert ist. Für Ihre Minijobber (kurzfristig Beschäftigte und 400-€-Kräfte) schicken Sie die Jahresmeldung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Achtung: Für Meldezeiträume seit dem 1.1.2009 müssen Sie auch für kurzfristig Beschäftigte eine Jahresmeldung abgeben. Da kurzfristig Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig sind, melden Sie als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Datenbaustein Meldesachverhalt (beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) 0 €. Entgeltdaten müssen Sie nur im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) melden.
Wann Sie eine Mindestbemessungsgrundlage ansetzen
Bei einigen 400-€-Kräften liegt das Arbeitsentgelt unter 155 € monatlich. In diesen Fällen müssen Sie, wenn der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, das beitragspflichtige (155 € = Mindestbemessungsgrundlage) und nicht das tatsächlich geleistete Arbeitsentgelt melden.
Beispiel: Ein (das ganze Jahr über beschäftigter) Mitarbeiter erhält 145 € und verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit. Sie melden am Jahresende als Entgelt 1.860 € (12 x 155 €).
Beachten Sie: Außer der Jahresmeldung gibt es noch andere Meldepflichten, die Sie haben. Welche das sind und was Sie dabei zu beachten haben, erfahren Sie hier.
