Sie müssen keine Meldung bei Adressänderungen mehr erstatten
Grundsätzlich mussten Sie der Einzugsstelle auch dann eine Meldung erstatten, wenn sich der Name, die Adresse oder die Staatsangehörigkeit eines Beschäftigten änderte. Seit dem 1.11.2009 sind diese Meldungen nicht mehr nötig.
Ob Heirat, Umzug oder Einbürgerung: Jedes Mal, wenn sich bei einem Mitarbeiter bisher aufgrund dieser und anderer Umstände etwas änderte, mussten Sie eine Meldung erstatten. Mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung hatte die entsprechende Information bei der zuständigen Behörde zu sein.
Diese Meldungen entfallen für Sie nun vollständig. Die zuständigen Meldebehörden (also das Einwohnermeldeamt) übermitteln seit dem 1.11.2009 die Einwohnermeldedaten direkt an die Träger der Rentenversicherung. Diese wiederum haben bei der erstmaligen Erfassung oder Änderung der Daten diese sofort an die zuständige Einzugsstelle weiterzuleiten. Auf diese Weise erhalten sämtliche Stellen umgehend die Daten, die sie für ihre Aufgaben benötigen. Damit ist vom gleichen Zeitpunkt an Ihre Verpflichtung zu gesonderten Änderungsmeldungen in solchen Fällen überflüssig geworden.
Lesen Sie hier wann Sie welche Meldungen erstatten müssen.
