Warum Sie Mitarbeiter auf ihre Pflicht zur Arbeitslosmeldung hinweisen sollten
Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit eine Arbeitslosmeldung zu erstatten, sobald ihnen bekannt ist, dass sie arbeitslos werden. Sie sollten Ihre Mitarbeiter auf diese Pflicht hinweisen. Das müssen Sie zwar nicht tun, Sie können dem Mitarbeiter aber herbe finanzielle Einbußen ersparen.
In einem Fall, den das Bundessozialgericht aktuell zu entscheiden hatte (am 18.5.2010, AZ: B 7 AL 43/08 R), stellte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter befristet ein. Die Befristung lief vom 25.7. bis 30.11.2005. Der Beschäftigte erstattete aber erst am 15.11.2005 Arbeitslosmeldung. Die Bundes-agentur für Arbeit kürzte sein Arbeitslosengeld empfindlich. Der Beschäftigte hätte sich wesentlich früher arbeitslos melden müssen.
Nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sollen Sie Ihre Mitarbeiter auf ihre Pflicht zur Arbeitslosmeldung aufmerksam machen, müssen dies aber nicht tun. Dementsprechend kann der Arbeitnehmer Ihr Unternehmen auch nicht schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie den Hinweis versäumen und er die Arbeitslosmeldung deshalb verspätet erstattet. Bedenken Sie aber, dass Beschäftigte häufig die ganze Tragweite der Meldepflichten nicht erkennen und deshalb unter Umständen Nachteile in Kauf nehmen müssen.
Das können Sie leicht durch die entsprechenden Informationen verhindern: Grundsätzlich muss ein Mitarbeiter seine Arbeitslosmeldung mindestens 3 Monate vor Beschäftigungsende bei der Arbeitsagentur abgeben. Bei kurzen Befristungen von wenigen Monaten oder Wochen setzt die Meldepflicht unmittelbar mit Abschluss des Vertrags (plus maximal 3 Tage) ein. Das gilt auch, wenn offen ist, ob ein befristeter Vertrag verlängert wird oder nicht.
Eine Übersicht mit den Meldungen, die Sie im Lohnbüro bei Änderung der Versicherungsverhältnisse erstatten müssen, finden Sie hier.
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