Aktuelles Besprechungsergebnis: So erhalten Sie zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurück
Haben Sie Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht abgeführt, haben Ihr Unternehmen und der Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung. Um diese Erstattung müssen Sie sich kümmern. Im aktuellen Ergebnis einer Besprechung vom 30. und 31.3.2009 haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger geklärt, wann dieser Erstattungsanspruch verjährt. Verjährung bedeutet für Sie: Ihr Anspruch ist damit ausgeschlossen.
Zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sind in einer Lohn- und Gehaltsbuchhaltung keine Seltenheit: Schon wenn ein Mitarbeiter Anfang des Jahres aus Ihrem Unternehmen ausscheidet und aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung beispielsweise sein Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, wurden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht gezahlt. Dann sollten Sie sich umgehend um die Rückzahlung, also Erstattung, kümmern.
Es geht um bares Geld, das zum Teil Ihrem Unternehmen und zum Teil dem Mitarbeiter gehört. Doch häufig ist nicht ganz eindeutig, wie viel Zeit Sie für die Erstattung haben. Ihr Anspruch kann nämlich verjähren und dann darf der zuständige Sozialversicherungsträger Ihnen die Rückzahlung verweigern. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben in ihrem Besprechungsergebnis einige offene Fragen diesbezüglich geklärt.
Der Grundsatz: Sie haben 4 Jahre Zeit
Haben Sie für Ihr Unternehmen und einen Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht gezahlt, besteht Ihr Anspruch auf Rückzahlung nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).
Dieser Erstattungsanspruch entsteht mit dem Eingang der zu Unrecht gezahlten Beiträge bei der Einzugsstelle. Er verjährt nach § 27 Abs. 2 SGB IV innerhalb von 4 Jahren. Die Verjährung beginnt aber erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag gezahlt wurde, zu laufen.
Verwaltungsakt: Hier muss Ihr Anspruch erst entstehen
Häufig wird die Versicherungspflicht eines Mitarbeiters per Verwaltungsakt, d. h. förmliche Anordnung eines Sozialversicherungsträgers, festgestellt.
In diesen Fällen ist die Rechtsgrundlage für Ihre Beitragszahlungen der Verwaltungsakt. Hier stellt sich die Frage, wann Ihr Erstattungsanspruch entsteht und verjährt, wenn der Verwaltungsakt zu Ihren Ungunsten falsch war.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger kamen zu folgenden Ergebnissen, an denen Sie sich in Zukunft orientieren können:
- Hat ein Sozialversicherungsträger die (eigentlich nicht bestehende) Versicherungspflicht eines Mitarbeiters per Verwaltungsakt festgestellt, besteht solange kein Erstattungsanspruch, bis der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben wurde. Der Grund: Solange der Verwaltungsakt besteht, bildet er den Rechtsgrund für die Beiträge. Das gilt auch, wenn er falsch ist. Die Beiträge sind damit nicht zu Unrecht entrichtet.
- Die Verjährung beginnt erst mit dem Entstehen des Anspruchs. Sie fängt damit ebenfalls erst dann zu laufen an, wenn der Verwaltungsakt aufgehoben wurde.
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