Neue Bemessung des beitragspflichtigen Entgelts für freiwillige GKV-Mitglieder
Gerade ist das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft getreten. „Was geht mich das an?“, werden Sie vielleicht denken. Die Neuregelungen ziehen einige kleine Gesetzesänderungen nach sich, von denen eine für Sie besonders wichtig ist.
Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften wurde am 22.7.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Damit wurden die Regelungen zur Bemessung des beitragspflichtigen Entgelts freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geändert.
Was sich für Sie ändert:
- Pflegegeld bleibt jetzt außen vor: Sie dürfen bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Entgelts für diese Mitarbeiter nach § 240 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch nicht mehr berücksichtigen.
- Außerdem gilt nun ein Freibetrag für jedes unterhaltspflichtige Kind, das nicht familienversichert ist. Der Freibetrag beträgt 1⁄3 der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 5 SGB V neue Fassung) von 2.520 € (2009).
Wen die Neuregelung betrifft
Die Neuregelung betrifft die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten Ihres Unternehmens. Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, berührt die Gesetzesänderung nicht.
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