Nicht vergessen: Bald müssen Sie die Märzklausel nicht mehr beachten
In den vergangenen Wochen hatten Sie ständig die Märzklausel im Hinterkopf. Ab dem Stichtag 1.4. ist damit Schluss. Das dürfen Sie auf keinen Fall vergessen.
Noch bis zum 31.3. gilt für Sie: Bei jeder Einmalzahlung, die Sie an Mitarbeiter auszahlen, müssen Sie überprüfen, ob die sogenannte Märzklausel zum Tragen kommt. Märzklausel bedeutet: Die Einmalzahlung zählt zum Arbeitsentgelt des Vorjahres.
Das ist aktuell der Fall, wenn jede der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- Es geht um einen Mitarbeiter, der bereits im Jahr 2009 in Ihrem Unternehmen versicherungspflichtig gearbeitet hat.
- Der betreffende Beschäftigte erhält im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.3.2010 eine Einmalzahlung (Beispiele: eine Prämie, eine Gratifikation etc.).
- Die Einmalzahlung überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, die von Januar 2010 bis zum Auszahlungsmonat gilt.
Jede Einmalzahlung, die
- Sie nach dem 31.3.2010 an Mitarbeiter auszahlen,
- nicht versicherungspflichtige Mitarbeiter erhalten oder
- nicht zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet,
zählt dagegen zum Entgelt des laufenden Jahres.
Wie Sie die Beiträge aus Einmalzahlungen berechnen, lesen Sie hier.
