Wann Beiträge zur Sozialversicherung lohnsteuerpflichtig sind

Beiträge zur Sozialversicherung eines Arbeitnehmers dürfen Sie nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) lohnsteuerfrei belassen, wenn Ihr Unternehmen diese Beiträge aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erbringt. Ob diese Verpflichtung besteht, entscheiden die Sozialversicherungsträger.

Die Entscheidung der Sozialversicherungsträger, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszah-lung vorliegt, bindet auch die Finanzverwaltung, wenn es um die Frage der Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG geht. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klar (Urteil vom 21.1.2010, AZ: VI R 52/08). Im Streitfall zahlte eine Arbeitgeberin für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung, obwohl dieser von der Techniker Krankenkasse als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft worden war. Lohnsteuer führte die Arbeitgeberin für die Beiträge nicht ab.

Dies beanstandete eine Prüferin im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung. Die für den Geschäftsführer gezahlten Beiträge beruhten nicht auf einer sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung der Arbeitgeberin. Die Leistungen seien deshalb lohnsteuerpflichtig. Die Arbeitgeberin klagte und bekam in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht Recht: Die Beiträge seien lohnsteuerfrei, die Finanzbehörden seien nicht an die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger gebunden. Das Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Der BFH kassierte das Urteil aber wieder:

  • Die Entscheidung, ob ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, obliege allein den Krankenkassen als Ein-zugsstellen der Sozialversicherungsträger nach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).
  • Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Feststellungen der Sozialversicherungsträger in der Regel für das Besteuerungsverfahren beachtlich. Dies sei auch hier der Fall.
  • Der Geschäftsführer sei nicht sozialversicherungspflichtig. Die Beitragszahlungen der Arbeitgeberin erfolgten damit auf freiwilliger Basis und nicht lohnsteuerfrei.

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