Wann Sozialversicherungsbeiträge für ausländische Beschäftigte steuerpflichtiges Entgelt sind

Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Sie für die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen abführen, sind nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Entrichten Sie aber für Mitarbeiter aus dem Ausland Beiträge auf vertraglicher Grundlage, können diese Zahlungen steuerpflichtiges Arbeitsentgelt sein. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor (28.5.2009, Az.: VI R 27/06).

Im Streitfall beschäftigte eine inländische Arbeitgeberin immer wieder vorübergehend ausländische Mitarbeiter der schwedischen Konzernmutter. Soweit Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestand, zahlte sie die Beiträge an die deutschen Sozialversicherungsträger.

Daneben leistete sie Zahlungen an die von der Konzernmutter gegründete britische Q-Ltd. Deren Aufgabe war es unter anderem, die Altersversorgung und Zukunftssicherung der Versicherten zu gewährleisten. Sie zahlte für die in Deutschland tätigen ausländischen Mitarbeiter Rentenversicherungsbeiträge an schwedische und niederländische Versicherungsunternehmen.

Hohe Steuernachzahlungen

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung forderte das Finanzamt Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 7.244,35 € für die an die Q-Ltd. geleisteten Zahlungen nach. Die Arbeitgeberin klagte, verlor aber sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof. Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers seien, so der Bundesfinanzhof, nur dann nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei,

  •  wenn der Arbeitgeber zur Zahlung der Beiträge gesetzlich verpflichtet ist; Dies gelte auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht. Die Zahlungen an die Q-Ltd. habe die Arbeitgeberin aber weder aufgrund einer inländischen noch einer ausländischen gesetzlichen Vorschrift geleistet. Die Zahlungen resultierten aus einer vertraglichen Verpflichtung, was für die Steuerfreiheit nicht genüge.
     
  •  wenn aufgrund eines einschlägigen Tarifvertrags geleistet wird. Auch das sei hier nicht der Fall. Es habe zwar ein Tarifvertrag bestanden, der die entsprechenden Zahlungen zur Altersvorsorge vorsah. Dieser sei aber zwischen der schwedischen Gewerkschaft und dem schwedischen Arbeitgeberverband geschlossen worden. Er habe damit keine Bindungswirkung für das deutsche Tochterunternehmen.

Das bedeutet für Sie

Für die korrekte Abrechnung ist es wichtig, dass Sie sich in unklaren Fällen – wie beispielsweise bei ausländischen Mitarbeitern – über die Steuerfreiheit der Beiträge informieren. Hierzu müssten Sie theoretisch nicht nur die inländischen, sondern auch eventuelle ausländische Vorschriften kennen.

Tipp: In besonders komplizierten Fällen können Sie bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt eine kostenlose Anrufungsauskunft einholen. Ihre Frage lautet: Müssen wir in diesem konkreten Fall Lohnsteuer für die Zukunftssicherungsleistungen zahlen oder nicht? Das Finanzamt ist dann an seine Auskunft gebunden.

 


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