Welche Lohnzahlungen im Todesfall eines Arbeitnehmers anfallen und wie Sie richtig abrechnen
Im Normalfall ist die letzte Lohn- und Gehaltsabrechnung eines Mitarbeiters kein Problem. Sie gehört zu Ihrer Routine. Das sieht jedoch ganz anders aus, wenn der Mitarbeiter plötzlich stirbt. Lohnzahlungen im Todesfall haben steuerlich und sozialversicherungsrechtlich ihre eigenen Regeln.
Was Ihr Unternehmen noch zahlen muss
Wenn ein Mitarbeiter stirbt, gehen seine noch offenen Lohnansprüche auf die Erben über. Urlaubsansprüche sind jedoch nicht vererblich. Die Erben können also keine Urlaubsabgeltung verlangen. Auch eine Abfindung, die dem Mitarbeiter zu einem bestimmten Termin zugesagt wurde, muss nicht mehr ausgezahlt werden, wenn der Mitarbeiter vorher stirbt. Eine Weiterzahlung des Gehalts an den Ehepartner ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Manche Arbeitgeber zahlen aber freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrags noch für einige Monate weiter.
Wie Sie die Lohnsteuer berechnen
Lohnzahlungen im Todesfall, die nach dem Tod des Mitarbeiters an die Hinterbliebenen gehen, müssen Sie grundsätzlich bei diesen versteuern. D. h., Sie rechnen entweder nach Steuerklasse VI ab oder lassen sich eine Lohnsteuerkarte vom Erben vorlegen.
Ausnahme: Laufenden Arbeitslohn, der im oder für den Sterbemonat gezahlt wird, dürfen Sie noch nach der Steuerkarte des Mitarbeiters abrechnen (R 19.9 Lohnsteuer-Richtlinie). Die Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie aber in jedem Fall für den Erben ausstellen.
Sozialversicherungspflicht nur bis zum Todestag
In der Sozialversicherung ist nur das bis zum Todestag erzielte Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Sämtliche Zahlungen, die darüber hinaus gehen, sind beitragsfrei.
Tipp: Der erfreulichere Fall ist der, dass Ihr Mitarbeiter auch als Rentner noch ein wenig für Sie arbeitet. Wie Sie die Sozialversicherungsbeiträge dann berechnen, lesen Sie hier.
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