Wie Sie Lohnnachzahlungen bei einer Schwarzlohnvereinbarung richtig berechnen

Eine Schwarzlohnvereinbarung ist auf den ersten Blick für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessant. Allerdings liegt das Risiko für nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge allein beim Arbeitgeber. Auf diese Vorschrift in § 14 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch weist das Bundesarbeitsgericht hin (Urteil vom 17.3.2010, AZ: 5 AZR 301/09).

Andererseits: Diese Vorschrift gilt nur im Sozialversicherungsrecht, nicht im Arbeitsrecht. Bei einer eventuellen Lohnnachzahlung kann der Arbeitnehmer sich also nicht darauf berufen, dass die Schwarzlohnvereinbarung als Nettolohnvereinbarung gilt. Folglich dürfen Sie bei der Nachzahlung die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vom vereinbarten Schwarzlohn einbehalten.

Tipp: Einen Schnellüberblick, wie Sie Sozialversicherungsbeiträge rechtssicher berechnen, finden Sie hier.


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