Zeitarbeit bringt nachträglich Verwaltungsaufwand für Lohnbüros

Wenn in Ihrem Unternehmen in den letzten Jahren Zeitarbeitskräfte eingesetzt wurden, sollten Sie sich auf zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Lohnbüro einstellen. Denn ehemalige Zeitarbeitskräfte können nun auf Sie zukommen, um zu erfragen, was vergleichbare Stammmitarbeiter verdienen.

Es kann sein, dass Sie für diese demnächst Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Das Problem betrifft Sie, wenn Sie mit einer Zeitarbeitsfirma zusammengearbeitet haben, die ihre Mitarbeiter nach einem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) bezahlt hat.

Hintergrund ist die am 25.2.2011 veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Tarifverträge der CGZP unwirksam sind (BAG, 14.12.2010, 1 ABR 19/10). Zeitarbeitskräfte, die nach einem solchen Tarifvertrag bezahlt wurden – und das sind nicht wenige –, können nun rückwirkend für bis zu 3 Jahre dieselbe Vergütung verlangen wie die Stammbelegschaft im Betrieb des Entleihers.

Die Zahlungsforderung wird sich zwar an die Zeitarbeitsfirma richten, mit der Ihr Unternehmen zusammengearbeitet hat. Die Auskunftspflicht trifft jedoch Sie.

Dabei müssen Sie nicht nur den Stunden- oder Monatslohn vergleichbarer Mitarbeiter offenlegen, sondern alle wesentlichen Arbeitsbedingungen, das heißt sämtliche Vergütungsbestandteile, Arbeitszeit und Urlaubsansprüche. Wenn Ihr Unternehmen in dem Bereich nur Zeitarbeitskräfte einsetzt, versuchen Sie, diese in Ihre Vergütungsstruktur einzuordnen. Dabei können Sie sich auch an einem anderen Tarifvertrag orientieren.

Zusatzrisiko Sozialversicherung: Auch wenn die betroffenen Zeitarbeitskräfte keine Lohnnachforderung erheben, können die Sozialversicherungsträger rückwirkend für bis zu 4 Jahre Sozialversicherungsbeiträge für die zu wenig gezahlte Vergütung fordern. Die Forderung kann dann auch Ihr Unternehmen treffen, wenn die Zeitarbeitsfirma trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht zahlt (z. B. wegen Insolvenz).

Tipp: Welche Auswirkungen Entgeltnachzahlungen auf die Sozialversicherungspflicht haben, erfahren Sie hier.


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