Abhängig Beschäftigte oder Selbstständige – so urteilen Sie rechtssicher

Sie kennen das sicher: Ein Betriebsprüfer stuft Mitarbeiter, die Sie als sozialversicherungsfreie Selbstständige behandelt haben, als abhängig beschäftigt ein. Damit gilt Sozialversicherungspflicht, unter Umständen rückwirkend, und das kann teuer werden. Sie sollten also von vornherein richtig abgrenzen.

Möchten Sie solche Nachzahlungen für Ihr Unternehmen von vornherein vermeiden, müssen Sie Selbstständige und Arbeitnehmer, die abhängig beschäftigt sind, richtig voneinander abgrenzen. Das Hessische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (17.12.2009, AZ: L 8 KR 245/07) veranschaulicht, worauf es dabei ankommt.

Anlass des Streits war ein Kraftfahrer, der von einem Unternehmen als selbstständiger Auftragnehmer geführt wurde und damit keiner Sozialversicherungspflicht unterlag. Er besaß seit 2002 ein eigenes Fahrzeug, stellte selbst Mitarbeiter ein und hatte ein eigenes Gewerbe angemeldet. Andererseits war er aber bei dem Unternehmen vor seiner Selbstständigkeit festangestellter Kraftfahrer gewesen. Er nutzte für seine „Aufträge“ ausschließlich das Fahrzeug seiner Auftraggeberin. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stufte ihn als abhängig beschäftigt ein, und das Hessische Landessozialgericht bestätigte diese Einschätzung. Es gelte Sozialversicherungspflicht. Maßgeblich sei hier, dass der Mitarbeiter kein unternehmerisches Risiko trage. Er habe seine Tätigkeit mit einem Lkw des Auftraggebers ausgeführt. Außerdem setze er ausschließlich seine eigene Arbeitskraft und kein eigenes Kapital zur Ausübung der Tätigkeit ein.

Was Sie außerdem bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern wissen müssen, lesen Sie hier.


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