Allgemein verbindliche Tarifverträge: Vermeiden Sie mit dem neuen Verzeichnis die Phantomlohnfalle

Gilt für Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag, zählt für die Sozialversicherungsträger das Entgelt, das im Tarifvertrag steht. Zur sogenannten Phantomlohnfalle können besonders allgemein verbindliche Tarifverträge werden. Sehen Sie hierzu im neuen Verzeichnis des BMAS nach.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ein aktualisiertes Verzeichnis der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge (Stand: 1.4.2010) veröffentlicht. Dieses können Sie sich jetzt herunterladen (Link siehe unten). Es gibt zurzeit 460 allgemein verbindliche Tarifverträge, die in ihrem Geltungsbereich auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.

Phantomlohn: Warum Sie allgemein verbindliche Tarifverträge prüfen sollten
Für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge zählt beim laufenden Entgelt das Tarifentgelt (nach dem Entstehungsprinzip) und nicht das Entgelt, das Ihr Unternehmen Beschäftigten zahlt (Zuflussprinzip). Prüfen Sie also bei laufendem Entgelt immer, ob einem Mitarbeiter nach Tarifvertrag an laufendem Entgelt eigentlich mehr zustünde, als er in Ihrem Unternehmen bekommt. Dann müssen Sie unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge entsprechend dem Tarifentgelt nachzahlen (Phantomlohn). Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter eigentlich mit einem geringeren Arbeitsentgelt zufrieden wäre und im Vorfeld auf den geschuldeten Lohn verzichten möchte.

Allgemein verbindliche Tarifverträge, übersichtlich im aktuellen Verzeichnis, finden Sie hier.


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