Freistellung von der Arbeit: Wann die Beschäftigung in der Unfallversicherung endet

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung bis zur Auflösung der Beschäftigung, gehen Sie grundsätzlich weiterhin von der Versicherungspflicht des Mitarbeiters aus. In der Unfallversicherung endet die Beschäftigung aber mit Beginn der Freistellung.

Darauf haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in einem aktuellen Besprechungsergebnis (vom 2./3.11.2010) geeinigt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Bei einer unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers bis zum tatsächlichen Ende der Beschäftigung, besteht die Versicherungspflicht auch während der Freistellung weiter, wenn in dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Versicherungspflicht endet mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung.
  • Für die gesetzliche Unfallversicherung endet die Beschäftigung aber bereits mit Beginn der Freistellung.
  • Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.5.2011 geben Sie im Datenbaustein Unfallversicherung in Fällen der unwiderruflichen Freistellung ein Arbeitsentgelt von 0 € und keine Arbeitsstunden an.
  • Bei Entgeltmeldungen ab dem 1.6.2011 geben Sie im Datenbaustein Unfallversicherung den Grund „B03“ an.
  • Den Nachweis für die Freistellung müssen Sie erbringen.

Tipp: Wenn Sie wissen möchten, wie Sie die Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern grundsätzlich prüfen, klicken Sie hier.


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