Für Mitarbeiter aus dem EU-Ausland gibt es eine neue Bescheinigung und neue Vorschriften
Die beiden neuen Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 gelten ab dem 1.5.2010 für die Beschäftigung mehrfach beschäftigter Mitarbeiter aus dem EU-Ausland. Danach gilt nicht mehr nur die Sozialversicherungspflicht im Wohnstaat. Ist das aber der Fall, müssen Sie sich die Bescheinigung A1 vorlegen lassen.
Mitarbeiter aus dem EU-Ausland, die für Arbeitgeber in mehreren EU-Staaten tätig sind, müssen Sie bald anders beurteilen. Bisher war für die Sozialversicherungspflicht immer der Wohnstaat zuständig, auch wenn der Mitarbeiter nur für einen Arbeitgeber tätig ist (z. B. bei Fernfahrern). Die Sozialversicherungspflicht im Wohnstaat gilt nach der Neuregelung nur noch dann, wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit auch tatsächlich im Wohnstaat ausgeübt wird. Wesentlich ist ein Anteil von mindestens 25 %.
Sind Mitarbeiter dagegen für mehrere Arbeitgeber in verschiedenen EU-Staaten tätig, richtet sich die Sozialversicherungspflicht auch weiterhin allein nach dem Recht des Wohnstaats.
Achtung: Die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten aus dem EU-Ausland im Wohnstaat ließen Sie sich bisher anhand der E101-Bescheinigung nachweisen. Diese Bescheinigung heißt ab dem 1.5.2010 Bescheinigung A1.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten korrekt beurteilen, klicken Sie hier.
