Sozialversicherungspflicht: Achten Sie auf die neue Zusatzerklärung für Mitarbeiter aus Polen
Wenn Ihr Unternehmen Mitarbeiter aus Polen beschäftigt, müssen Sie seine Sozialversicherungspflicht abklären. In der Regel erhalten Sie eine Bescheinigung E101 und wissen damit, dass der Beschäftigte in Polen sozialversicherungspflichtig ist. Anderenfalls muss er Ihnen jetzt eine Zusatzbescheinigung ausfüllen.
Mitarbeiter aus dem EU-Ausland tauchen in allen Unternehmen mittlerweile häufig auf. Dabei gilt: Die Beschäftigten sind nur in einem Land sozialversicherungspflichtig, das heißt entweder in ihrem Heimatland oder in Deutschland (dann müssen Sie sich hier darum kümmern).
Für polnische Mitarbeiter gibt es ab sofort eine Neuerung: Entweder legt Ihnen der Beschäftigte eine Bescheinigung E101 vor und bestätigt damit, in Polen sozialversicherungspflichtig zu sein. Dann bleibt alles beim Alten.
Kann der Mitarbeiter Ihnen keine E101 vorlegen, erhielten Sie bisher eine Negativbescheinigung der polnischen Sozialversicherungsbehörde (ZUS). Diese Bescheinigung hat aber nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund nun ausgedient. Sie wird ersetzt durch eine Selbstauskunft des Mitarbeiters, die Bestandteil der Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (die Sie bei Ihrer Arbeitsagentur erhalten) ist.
Hier gibt die zukünftige Aushilfe an, ob
- ihr eine Bescheinigung E101 ausgestellt wurde oder
- sie über die Bescheinigung E101 nicht verfügt, weil sie in Polen weder in einem Beschäftigungsverhältnis steht, noch eine selbstständige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit in der Landwirtschaft ausübt.
Mit der Checkliste von lohnexperten24.de sehen Sie auf einem Blick, welche Zusatzunterlagen von ausländischen Mitarbeitern Sie für die Entgeltkonten benötigen.
