Versicherungspflicht oder nicht? Diese Entscheidung müssen Sie richtig treffen
Es ist Ihre Aufgabe, die Versicherungspflicht eines Mitarbeiters zu beurteilen. Schwierig ist das in bestimmten Fällen wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. In einem aktuellen Urteil stellt ein Landessozialgericht einige Kriterien klar, an denen Sie sich orientieren können.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 12.2.2010, AZ: L 4 KR 1420/09), in dem ein Mitarbeiter
- zunächst wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht ausschied und seit dem 1.9.2001 privat versichert war,
- anschließend von 2004 bis 2005 selbstständig war,
- sich danach wiederum mehrere Monate in einer abhängigen Beschäftigung befand und
- schließlich nochmals bis einschließlich 2007 selbstständig war.
Seit dem 1.9.2007 ging er wieder einer abhängigen Beschäftigung nach. Sein neuer Arbeitgeber hatte seine Versicherungspflicht zu beurteilen und bejahte diese. Der Mitarbeiter begehrte von der Krankenkasse die Feststellung, dass entgegen der Arbeitgebereinschätzung keine Versicherungspflicht gegeben sei. Er war der Ansicht, es bestünde – nach dem Motto „Einmal versicherungsfrei, immer versicherungsfrei“ – keine Versicherungspflicht. Die Krankenkasse bestätigte aber die Arbeitgebersicht, und auch das Landessozialgericht bekräftigte im anschließenden Rechtsstreit die Versicherungspflicht.
Die Begründung:
- Da es sich um eine neue Beschäftigung handele, müsse der Mitarbeiter die Jahresarbeitsentgeltgrenze zunächst wieder in 3 aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten, um aus der Versicherungspflicht entlassen zu werden.
- Auch auf seinen einmal erworbenen Status könne sich der Mitarbeiter nicht berufen (sogenannte Besitzstandwahrung). Dies setze voraus, dass für den Mitarbeiter als Arbeitnehmer am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Versicherungspflicht bestanden habe. Der Kläger sei jedoch an diesem Stichtag selbstständig tätig gewesen.
- Der Beschäftigte habe daher ab Beginn seiner Beschäftigung wieder als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer angemeldet werden müssen.
Alle Grundsätze für die Beurteilung der Versicherungspflicht Ihrer Mitarbeiter finden Sie hier.
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