Wann Sie bei hauptberuflich Selbstständigen die Versicherungsfreiheit als Teilzeitbeschäftigter außen vor lassen können
Beschäftigt Ihr Unternehmen einen hauptberuflich Selbstständigen, ist dieser nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig. Nach einem aktuellen Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gelten neue Kriterien.
Nach dem Besprechungsergebnis vom 2./3.11.2010 (TOP 3) gelten für die Versicherungsfreiheit in einer abhängigen Teilzeitbeschäftigung von hauptberuflich Selbstständigen folgende Kriterien:
- Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, besteht die Vermutung, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – daneben für eine versicherungsfreie hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt. Es handelt sich in diesem Fall nicht um einen hauptberuflich Selbstständigen.
- Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (Im Jahr 2011 sind das 1.277,50 €) beträgt, besteht ebenfalls die Vermutung, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt. Es handelt sich in diesem Fall ebenfalls nicht um einen hauptberuflich Selbstständigen.
- Im umgekehrten Fall, also wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, besteht die widerlegbare Vermutung, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Hier handelt es sich um einen hauptberuflich Selbstständigen.
Tipp: Wenn Sie wissen möchten, wie Sie die Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern grundsätzlich prüfen, klicken Sie hier.
