Warum Sie ab sofort nicht mehr nur den Tarifvertrag Ihres Betriebs anwenden dürfen

Wenn es darum geht, wie viel an Entgeltextras, Urlaubsgeld oder Ähnlichem ein Mitarbeiter erhält, müssen Sie im Lohnbüro häufig einschlägige Tarifverträge zugrunde legen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist aber nicht mehr auf Anhieb klar, welcher Tarifvertrag gilt.

In Fällen, in denen es im Unternehmen mehrere Tarifverträge gibt, die infrage kommen, richteten Sie sich bisher einfach nach demjenigen, der im Unternehmen vorherrscht. Unter diese Praxis zieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit 2 aktuellen Entscheidungen aber einen Schlussstrich (Be-schlüsse vom 23.6.2010, AZ: 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10).

Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt: ein Unternehmen – ein Tarifvertrag. Damit kam bisher immer der Tarifvertrag zum Zuge, der im Betrieb vorherrscht. Nach den aktuellen Beschlüssen des BAG ist für einen Arbeitnehmer aber sein T arifvertrag unmittelbar wirksam. Das ist immer zunächst der Tarifvertrag, der für den Beschäftigten kraft seiner Mitgliedschaft gilt. Dieser Vorrang kann nicht vom Grundsatz der Tarifeinheit verdrängt werden, auch wenn im Betrieb eigentlich ein anderer Tarifvertrag vorherrscht.

Nach den neuen Beschlüssen des BAG ziehen Sie also immer zunächst den Tarifvertrag heran, der für den jeweiligen Mitarbeiter direkt gilt. Das bedeutet unter Umständen, dass Sie sich zukünftig mit einer Vielzahl von Tarifverträgen vertraut machen müssen.

Ein Verzeichnis aller aktuellen allgemein verbindlichen Tarifverträge finden Sie hier.


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