Urlaubsgeld: So rechnen Sie richtig ab
Derzeit erhalten viele Mitarbeiter Urlaubsgeld – falls ihr Unternehmen diese Leistung überhaupt zahlt. Nicht immer rechnen Sie im Lohnbüro Urlaubsgeld als Einmalzahlung ab.
Ihre Beurteilung von Urlaubsgeld hängt entsprechend R 39b.2 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien 2008 davon ab, wie Sie dessen Auszahlung handhaben: Urlaubsgeld ist sonstiger Bezug (und damit auch eine Einmalzahlung im Sozialversicherungsrecht), wenn es nicht fortlaufend gezahlt wird.
Beispiele:
- Es besteht die Möglichkeit, das Urlaubsgeld als Zuschlag zu den in einem Arbeitsmonat geleisteten Arbeitsstunden und zusammen mit erzieltem Entgelt monatlich auszuzahlen. In diesem Fall behandeln Sie das Urlaubsgeld nicht als Einmalzahlung, sondern als laufendes Arbeitsentgelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 3.3.1994, AZ: 1 RK 17/93).
- Häufig ist geregelt, dass der Arbeitnehmer sein Urlaubsgeld unabhängig von der Zeit seines Urlaubs in einem der Monate Januar bis Dezember in einer Summe ausbezahlt bekommen kann. Der Mitarbeiter muss hierfür einen Antrag stellen. Das Urlaubsgeld zahlen Sie dann mit der Entgeltzahlung, die dem Antrag folgt, als Einmalzahlung aus.
Tipp: Der Anspruch auf Urlaubsgeld richtet sich nach dem Anspruch auf Urlaub. Ein Prüfschema für Urlaubsansprüche finden Sie hier.
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